AGB.


GESCHÄFTS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN.

GOOSSENS & KOPATZ. TRIER.


I. Geltungsbereich.

1. Aufträge werden ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausgeführt; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung anerkannt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung/Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


II. Gegenleistung.

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten für 30 Tage. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versand- und Lieferkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers – einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes – werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden nach Art und Aufwand berechnet.


III. Zahlungsbedingungen.

1. Die Zahlung (Nettopreis zzgl. MwSt.) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Erstkunden zahlen die ersten drei Aufträge sofort bei Abholung bzw. Empfang der Ware in bar ohne Abzug.

2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Bei neuen Verbindungen wird grundsätzlich Vorauszahlung verlangt.

3. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten und gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die nach seinem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, werden alle von dem Auftraggeber geschuldeten Zahlungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und Sicherheiten zu fordern, oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Trifft der Auftraggeber bei Zahlung keine Tilgungsbestimmung, ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen zunächst auf die ältere Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechnen. Hat der Auftraggeber außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Bestimmt der Auftraggeber eine andere Anrechnung, so kann der Auftragnehmer die Annahme der Leistung ablehnen.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


IV. Lieferung.

1. Der Versand erfolgt immer auf Risiko des Auftraggebers.

2. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Für eine Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht wird (z. B. verzögerte Zustellung durch die Post, GLS, UPS, etc.).

3. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6. Befinden wir uns in Lieferverzug und beruht dieser auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung, schließen wir unsere Haftung aus. Gleiches gilt für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorsehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9. Der Auftragnehmer ist zur Teillieferung und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.


V. Eigentumsvorbehaltssicherung.

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen, Ersatzbestellungen, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die von uns gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Waren durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Waren zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir ggf. Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

5. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen unzentrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache einzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


VI. Beanstandungen.

1. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der "Duden", letzte Ausgabe, maßgebend.

2. Montagefehler die bei Aufträgen entstehen, bei denen die Anlieferung seitenglatter Filme vereinbart wurde, stehen außer Verantwortung des Auftragnehmers, wenn Korrekturabzüge nicht möglich sind, aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat.

3. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druck- bzw. beschriftungsreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderung nach Druck- bzw. Beschriftungsgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.

4. Farbverbindliche Vorlagen bedingen den Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschine. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck, sowie innerhalb des Auflagendrucks, als vereinbart bis zu einer Toleranz von ± 15% des Volltondichtewertes. Proofs, Wachsdrucke Cromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach betriebsüblichen Druckstandarts bearbeitet.

5. Vom Auftraggeber beschaffenes Material, Filme und Datenmaterial sind dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gefahr für die Richtigkeit, der als geliefert bezeichneten Menge. Mit Zurverfügungstellung von Lithografien und Satzfilmen hat der Auftraggeber das korrekte Maß (beschnittenes Format + 15 mm Beschnitt an allen 4 Seiten) sowie die Densität (Dichte) der Filme zu prüfen. Die Farbdeckung in angelieferten Filmen darf im Zusammendruck max. 280% nicht überschreiten. Überfüllung: Bei angelieferten Filmen überprüft der Auftraggeber die an Papiersorte und Druckmotiv angepasste Überfüllung vor Übergabe der Filme an die Druckerei. Durch fehlerhafte Filme verursachte Plattenfehlkopien, Maschinenstillstände, sowie Kosten für evtl. Umkopierungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auf ausdrücklichen Wunsch kann die Prüfung vom Auftragnehmer übernommen werden. Der Zeitaufwand hierfür wird gesondert in Rechnung gestellt.

6. Für falschen Umgang mit Werbebeschriftungen (chemische oder physikalische Einflüsse, Einsatz von Dampfstrahl- oder Hochdruckgeräten zur Reinigung, Zerkratzen oder Abziehen der Folien durch Dritte, etc.) insbesondere an Fahrzeugen wird keine Haftung übernommen. Bei Stoß-an-Stoß-Klebeweisen, die bei bestimmten Motiven beschriftungstechnisch unumgänglich sind, können nach einiger Zeit durch leichtes Verziehen der Folien Lücken entstehen, die in der Toleranz der Beschriftungsmethode liegen. Ansätze und Überlappungen der Folien können zwischen 0,5 - 25 mm breit sein (je nach Größe der Beschriftung).

7. Genaue Anlehnung an das RAL-Farbsystem ist bei Beschriftungen nicht möglich. Die Farbigkeit der Beschriftung erfolgt nach Absprache und nach den Folienfarben der Folienfarbfächer (MacTac oder FasCal) des Auftragnehmers. Die Verwendung von 7-Jahresfolie ist nicht als siebenjährige Garantie für die Beschriftung zu verstehen.

8. Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Mängel der Ware hat der Antragsgeber unverzüglich, ansonsten innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen.

9. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

10. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Während der Nacherfüllung sind die vorgenannten Rechte jedoch ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.

11. Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

12. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

14. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

15. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

16. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr.


VII. Datenlieferung / Datensicherheit.

1. Für Mängel, die auf Datenübertragungsfehlern beruhen, übernehmen wir keine Haftung.

2. Der Kunde übernimmt die Haftung für fehlerhaft übermittelte Daten. Erforderliche Korrekturen fehlerhafter Dateien durch uns werden nach Art und Aufwand zusätzlich berechnet.

3. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für Schäden, die durch die Anlieferung fehlerhafter, virenverseuchter bzw. systemgefährdender Daten und Datenträgern entstehen.


VIII. Archivierung.

1. Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwertung dienende Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse und digitales Datenmaterial werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.

2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.


IX. Handelsbrauch.

1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Filmmaterial oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Vertrag geschlossen wurde.


X. Eigentum.

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithografien, Disketten, Datenträger und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.

2. Der Auftraggeber hat keinerlei Ansprüche auf die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses verwendeten digitalen Daten.

3. An den gestalterischen Arbeiten von Goossens & Kopatz werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Nutzungsrechte werden nur für das bestellte Werk eingeräumt. Die Übernahme von Texten oder grafischen Bestandteilen auf andere Werke durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und gesonderter Vergütung.


XI. Urheberschutz und Nutzungsrechte (für Gestaltungsaufträge).

1. Der dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

2. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Auftragnehmers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig.

4. Die Werke des Auftragnehmers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.

5. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von Goossens & Kopatz.

6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung von Goossens & Kopatz.

7. Über den Umfang der Nutzung steht Goossens & Kopatz ein Auskunftsanspruch zu.

8. Goossens & Kopatz steht das Recht zu, bei der Verwendung seiner Arbeiten als Urheber aufgeführt zu werden.

9. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.


XII. Gestaltungshonorare.

1. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer.

2. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.

3. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist.

4. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig.


XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne es HGB sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


XIV. Salvatorische Klausel.

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



Goossens & Kopatz, Visuelle Kommunikation, Trier


Stand: März 2020

Wir lieben unseren Job. Und unsere Kunden die Ergebnisse.

Wir arbeiten für Institutionen und Unternehmen aller Branchen und Größe. Vielfältigkeit, Facettenreichtum, interessante und spannende Themen sind dabei die Wegbegleiter unserer Arbeit. Und so freuen wir uns auf alle neuen Projekte und Herausforderungen, denen wir uns gerne mit gestalterischem Herzblut widmen. Begeisterte Kunden sind dabei unsere größte Bestätigung.

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Mo-Do: 8.00 - 14.00 und 15.00 - 18.00 Uhr,
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Fakten.


Gegründet 1996 in Trier-Pallien,
2004 Umzug nach Trier-Euren


150 qm Kreation + 150 qm Produktion


Akkreditierte Designberater | Rheinland-Pfalz


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